Art. 74 Steuergesetz (StG) - Steuerausscheidung
Art. 74 StG · Steuerausscheidung
1. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet die Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren die Besteuerung im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge. Verluste aus ausländischen Liegenschaften werden nur dann berücksichtigt, wenn im betreffenden Staat auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.
3. Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital.