Art. 72 Steuergesetz (StG) - b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Art. 72 StG · b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c)* an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d)* mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.