Art. 70 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekt
Art. 70 StG · Steuersubjekt
1. Als juristische Personen werden besteuert
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b) die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen des Privatrechts sowie die Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts.
2. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder Art. 118a des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 sind den juristischen Personen gleichgestellt. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
3. Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.