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811.1 STG CH-SG

Art. 7 Steuergesetz (StG) - Zuschläge a) Zuschläge zur Staatssteuer

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Art. 7 StG · Zuschläge a) Zuschläge zur Staatssteuer

1. Der Staat erhebt ausserdem jährlich Zuschläge zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern.

2. Die Zuschläge betragen

a)* 187 Prozent der einfachen Steuer bei den Gewinn- und Kapitalsteuern;

b)* 220 Prozent der einfachen Steuer bei den Grundstückgewinnsteuern.

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