811.1
STG
CH-SG
Art. 65 Steuergesetz (StG) - b) Steuersatz
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern - III. Vermögenssteuer
Art. 65 StG · b) Steuersatz
1. Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 1,7 Promille.
2. Restbeträge des steuerbaren Vermögens unter Fr. 1000.- fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.