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811.1 STG CH-SG

Art. 65 Steuergesetz (StG) - b) Steuersatz

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern - III. Vermögenssteuer
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Art. 65 StG · b) Steuersatz

1. Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 1,7 Promille.

2. Restbeträge des steuerbaren Vermögens unter Fr. 1000.- fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

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