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811.1 STG CH-SG

Art. 64 Steuergesetz (StG) - Steuerberechnung a) Sozialabzüge

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern - III. Vermögenssteuer
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Art. 64 StG · Steuerberechnung a) Sozialabzüge

1. Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen

a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 75 000.-;

b) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich Fr. 20 000.-.

2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

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