811.1
STG
CH-SG
Art. 64 Steuergesetz (StG) - Steuerberechnung a) Sozialabzüge
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern - III. Vermögenssteuer
Art. 64 StG · Steuerberechnung a) Sozialabzüge
1. Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen
a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 75 000.-;
b) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich Fr. 20 000.-.
2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.