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811.1 STG CH-SG

Art. 6 Steuergesetz (StG) - Steuerfuss

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Art. 6 StG · Steuerfuss

1. Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Gewinn- und Kapitalsteuern, der Quellensteuern und der Grundstückgewinnsteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss.

2. Der Steuerfuss wird jährlich in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt

a)* für die Staatssteuern durch den Kantonsrat bei der Beschlussfassung über das Budget;

b)* für die übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern durch die zuständigen Organe der Gemeinden und Korporationen sowie der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.

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