811.1
STG
CH-SG
Art. 6 Steuergesetz (StG) - Steuerfuss
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 6 StG · Steuerfuss
1. Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Gewinn- und Kapitalsteuern, der Quellensteuern und der Grundstückgewinnsteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss.
2. Der Steuerfuss wird jährlich in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt
a)* für die Staatssteuern durch den Kantonsrat bei der Beschlussfassung über das Budget;
b)* für die übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern durch die zuständigen Organe der Gemeinden und Korporationen sowie der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.