Art. 52 Steuergesetz (StG) - 3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter
Art. 52 StG · 3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter
1. Kapitalleistungen nach Art. 35 dieses Erlasses, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Art. 36 Bst. b dieses Erlasses werden gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer.
2. Die einfache Steuer beträgt 2,0 Prozent für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und 2,2 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen.
3. Der Steuersatz für Ehegatten nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
4. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
5. Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst.