Art. 46 Steuergesetz (StG) - 2. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
Art. 46 StG · 2. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
1. Von den um die Aufwendungen und die Abzüge nach Art. 39 bis 45 dieses Erlasses verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkünfte) werden ausserdem abgezogen
a) die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und diese 2 Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen;
abis) die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
b) ...
c)* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuerjahr Fr. 100.- erreichen, insgesamt höchstens 20 Prozent der Nettoeinkünfte. Im gleichen Umfang abziehbar sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemeinden sowie deren Anstalten.