Art. 45 Steuergesetz (StG) - Allgemeine Abzüge 1. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
Art. 45 StG · Allgemeine Abzüge 1. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
1. Von den Einkünften werden abgezogen
a) die privaten Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Umfang der nach Art. 33, 33bis und 34 dieses Erlasses steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50 000.-;
b)* die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 35 Abs. 3 Bst. c dieses Erlasses der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) die nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG;
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g)* die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f dieser Bestimmung fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 6800.- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 3400.- für die übrigen Steuerpflichtigen. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 1100.- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um Fr. 500.- für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn keine Beiträge nach Bst. d und e dieser Bestimmung abgezogen werden. Sie erhöhen sich um Fr. 1100.- für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann;
h)* die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 26 800.- für jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen, der für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen;
i)* Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 21 400.- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 10 700.- für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn die politischen Parteien
1. im Parteienregister nach Art. 76 a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind oder
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3.* in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlamentes wenigstens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 13 000.- je Steuerpflichtigen, wenn
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 500.- abgezogen; ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt.
3. Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Art. 37 Bst. n bis q dieses Erlasses steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5400.-, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 37 Bst. o dieses Erlasses werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 26 800.-, abgezogen.