Art. 41 Steuergesetz (StG) - 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
Art. 41 StG · 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
1. Geschäftsmässig begründet sind
a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist;
d) Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, soweit ihre geschäftliche Notwendigkeit ausgewiesen ist.
2. Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.