Art. 40 Steuergesetz (StG) - c) Selbständige Erwerbstätigkeit 1. Allgemeines
Art. 40 StG · c) Selbständige Erwerbstätigkeit 1. Allgemeines
1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2. Soweit sie geschäftsmässig begründet sind, gehören dazu insbesondere
a) die verbuchten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
b) die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des ausgewiesenen Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
c) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
d) die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, wenn jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e)* die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes entfallen;
f)* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g)* gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3. Nicht abziehbar sind insbesondere
a)* Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;
b)* Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c)* Bussen und Geldstrafen;
d)* finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4. Sind Sanktionen nach Abs. 3 Bst. c und d dieser Bestimmung von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b) der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.