811.1
STG
CH-SG
Art. 4 Steuergesetz (StG) - d) Ortsgemeinden und Korporationen
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 4 StG · d) Ortsgemeinden und Korporationen
1. Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, wenn die Regierung dies bewilligt.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder die Korporation notwendige öffentliche Aufgaben erfüllt und die Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen bestreiten kann.