Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 STG CH-SG

Art. 4 Steuergesetz (StG) - d) Ortsgemeinden und Korporationen

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (304 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 StG · d) Ortsgemeinden und Korporationen

1. Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, wenn die Regierung dies bewilligt.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder die Korporation notwendige öffentliche Aufgaben erfüllt und die Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen bestreiten kann.

← Art. 3 StG Steuergesetz (StG) - Steuerhoheiten und Steuerarten a) Staat Art. 5 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →