Art. 37 Steuergesetz (StG) - h) Steuerfreie Einkünfte
Art. 37 StG · h) Steuerfreie Einkünfte
1. Steuerfrei sind
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
c) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten. Art. 33 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
d) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;
e) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
f) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 36 Bst. f dieses Gesetzes;
g) der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst;
h) die Zahlung von Genugtuungssummen;
i) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
k)* ...
l)* der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von Fr. 5300.- für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
m)* ...
n)* die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
o)* die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1 070 900.- aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind;
p)* die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind;
q)* die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e des eidgenössischen Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1100.- nicht überschritten wird;
r)* Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020.