Art. 34 Steuergesetz (StG) - e) Unbewegliches Vermögen
Art. 34 StG · e) Unbewegliches Vermögen
1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2. Der Mietwert nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden.
3. Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird um 30 Prozent herabgesetzt. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag Rechnung getragen.
4. Der Mietwert nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird beim Steuerpflichtigen im ordentlichen AHV-Rentenalter angemessen reduziert, wenn er zu den Bruttoeinkünften und zum Vermögen in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Eine Reduktion unter 60 Prozent der mittleren Marktmiete nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist nicht zulässig. Die Regierung regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung einer Vermögensgrenze.