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811.1 STG CH-SG

Art. 3 Steuergesetz (StG) - c) als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaften

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Art. 3 StG · c) als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaften

1. Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ihrer Religionszugehörigkeit erheben.

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