811.1
STG
CH-SG
Art. 283 Steuergesetz (StG) - d) Ergänzende Vermögenssteuer 1. Beginn für die Berechnung
FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 283 StG · d) Ergänzende Vermögenssteuer 1. Beginn für die Berechnung
1. Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer nach Art. 61 dieses Gesetzes gilt als frühester Zeitpunkt der 1. Januar 1987.