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811.1 STG CH-SG

Art. 283 Steuergesetz (StG) - d) Ergänzende Vermögenssteuer 1. Beginn für die Berechnung

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Art. 283 StG · d) Ergänzende Vermögenssteuer 1. Beginn für die Berechnung

1. Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer nach Art. 61 dieses Gesetzes gilt als frühester Zeitpunkt der 1. Januar 1987.

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