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811.1 STG CH-SG

Art. 281 Steuergesetz (StG) - b) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

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Art. 281 StG · b) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

1. Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die bis Ende 1993 abgeschlossen worden sind, bleiben steuerfrei, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis wenigstens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

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