Art. 280 Steuergesetz (StG) - Übergangsbestimmungen a) Leistungen aus beruflicher Vorsorge und aus obligatorischer Unfallversicherung
Art. 280 StG · Übergangsbestimmungen a) Leistungen aus beruflicher Vorsorge und aus obligatorischer Unfallversicherung
1. Von den Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals fällig wurden, von den Leistungen, die auf einem vor dem 1. Januar 1985 begründeten Vorsorgeverhältnis beruhen und vor dem 1. Januar 2002 erstmals fällig werden, sowie von den gesetzlichen Renten und Abfindungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1987 ereignet haben, sind steuerfrei
a) 40 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht und nach Art. 26 Abs. 1 lit. g des gemäss Art. 279 dieses Gesetzes aufgehobenen Steuergesetzes abgezogen worden sind;
b) 20 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, teilweise, wenigstens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind.
2. Als Leistungen des Steuerpflichtigen gelten auch Leistungen Angehöriger sowie, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat, die Leistungen Dritter.