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811.1 STG CH-SG

Art. 28 Steuergesetz (StG) - Steuerliche Vorrechte

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern - I. Steuerpflicht
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Art. 28 StG · Steuerliche Vorrechte

1. Die nach Art. 2 Abs. 2 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.

2. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 18 Abs. 1 dieses Erlasses.

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