811.1
STG
CH-SG
Art. 271 Steuergesetz (StG) - Bezug
VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT - Erster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - II. Strafverfahren
Art. 271 StG · Bezug
1. Die Bussen, welche Straftatbestände in Gemeindesteuersachen betreffen, werden durch die zuständige Bezugsstelle der politischen Gemeinde bezogen und kommen dieser zu.
2. Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt bezogen und kommen dem Staat zu.
3. Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sachgemäss.