811.1
STG
CH-SG
Art. 264 Steuergesetz (StG) - Gerichtliche Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission a) Einsprache
VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT - Erster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - II. Strafverfahren
Art. 264 StG · Gerichtliche Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission a) Einsprache
1. Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbefehl innert dreissig Tagen seit der Eröffnung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt oder, wenn dieser Straftatbestand in Gemeindesteuersachen betrifft, beim Gemeinderat erheben.
2. Ist Einsprache erhoben worden, erfolgt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung.
3. Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben oder die Einsprache vor Beginn der Gerichtsverhandlung zurückgezogen wird.