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811.1 STG CH-SG

Art. 263 Steuergesetz (StG) - Verjährung der Strafverfolgung

VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT - Erster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - II. Strafverfahren
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Art. 263 StG · Verjährung der Strafverfolgung

1. Die Strafverfolgung verjährt

a)* bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;

b)* bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf

1.* der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 248 Abs. 1 bis 2 dieses Erlasses),

2.* des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 248 Abs. 3 dieses Erlasses) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden (Art. 251 dieses Erlasses).

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde (Art. 255 dieses Erlasses) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

I.1.2012.152 · sg (Art. 263 Abs. 1 lit. b StG)
Tax Evasion Conviction Upheld for 2002-2008, 2001 Charge Dismissed Due to Statute of Limitations
Basis for dismissing the criminal proceedings concerning tax evasion for the year 2001 due to expiry of the statute of limitations.
I.1.2012.152 · sg (Art. 263 Abs. 1 lit. b StG)
Tax Evasion Conviction Upheld for 2002-2008 Income; 2001 Charges Dismissed on Statute of Limitations
Used to determine that the prosecution for the 2001 tax year was time-barred (verjährt).
I.1.2012.152 · sg (Art. 263 Abs. 2 StG)
Tax Evasion Conviction Upheld for 2002-2008 Income; 2001 Charges Dismissed on Statute of Limitations
Cited in relation to the interruption and running of the limitation period, though the main ground for dismissal was the initial expiration under Abs. 1 lit. b.