Art. 263 Steuergesetz (StG) - Verjährung der Strafverfolgung
Art. 263 StG · Verjährung der Strafverfolgung
1. Die Strafverfolgung verjährt
a)* bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
b)* bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf
1.* der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 248 Abs. 1 bis 2 dieses Erlasses),
2.* des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 248 Abs. 3 dieses Erlasses) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden (Art. 251 dieses Erlasses).
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde (Art. 255 dieses Erlasses) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.