811.1
STG
CH-SG
Art. 261 Steuergesetz (StG) - 5. Abschluss der Untersuchung
VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT - Erster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - II. Strafverfahren
Art. 261 StG · 5. Abschluss der Untersuchung
1. Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder ein Strafbefehl erlassen.
2. Vor Erlass eines Strafbefehls wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.