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811.1 STG CH-SG

Art. 261 Steuergesetz (StG) - 5. Abschluss der Untersuchung

VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT - Erster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - II. Strafverfahren
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Art. 261 StG · 5. Abschluss der Untersuchung

1. Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder ein Strafbefehl erlassen.

2. Vor Erlass eines Strafbefehls wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

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