811.1
STG
CH-SG
Art. 253 Steuergesetz (StG) - f) Steuerhinterziehung von Ehegatten
VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT - Erster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - I. Straftatbestände und strafbare Personen
Art. 253 StG · f) Steuerhinterziehung von Ehegatten
1. Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Art. 250 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
2. Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von Art. 250 Abs. 1 dieses Gesetzes zu begründen.