Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 STG CH-SG

Art. 237 Steuergesetz (StG) - Gegenstand und Steueranspruch

DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN - Dritter Abschnitt: Grundsteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (304 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 237 StG · Gegenstand und Steueranspruch

1. Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken erhoben.

2. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der Rechnungstellung fällig.

← Art. 236 StG Steuergesetz (StG) - Steuerhoheiten und Steuerarten a) Staat Art. 238 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →