811.1
STG
CH-SG
Art. 237 Steuergesetz (StG) - Gegenstand und Steueranspruch
DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN - Dritter Abschnitt: Grundsteuer
Art. 237 StG · Gegenstand und Steueranspruch
1. Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken erhoben.
2. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der Rechnungstellung fällig.