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811.1 STG CH-SG

Art. 232 Steuergesetz (StG) - Steuererhebung

DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN - Zweiter Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern
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Art. 232 StG · Steuererhebung

1. Die Steuererhebung erfolgt aufgrund der Veranlagung der Staatssteuer.

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