811.1
STG
CH-SG
Art. 205 Steuergesetz (StG) - Gegenstand
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren - VII. Inventar
Art. 205 StG · Gegenstand
1. In das Inventar wird das Vermögen des Erblassers, seines in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder, für die er einen Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, nach Bestand und Wert am Todestag aufgenommen.
2. Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.