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811.1 STG CH-SG

Art. 201 Steuergesetz (StG) - c) Verfahren

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren - VI. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
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Art. 201 StG · c) Verfahren

1. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird er auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann.

2. Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder weitergeführt.

3. Die Vorschriften über das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden sachgemäss angewendet.

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