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811.1 STG CH-SG

Art. 192 Steuergesetz (StG) - 2. Verfahrenspflichten

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren - IV. Besondere Verfahrensbestimmungen
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Art. 192 StG · 2. Verfahrenspflichten

1. Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinn von Art. 168 dieses Erlasses ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen innert vier Monaten seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben dem kantonalen Steueramt einreichen.

2. Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.

3. Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen diese dem kantonalen Steueramt innert 60 Tagen seit Vollzug unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen.

4. Art. 206 und 207 dieses Erlasses gelten sachgemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

I.2.2010.25 · sg (Art. 192 Abs. 2 StG)
Heir Liability for Unpaid Inheritance Tax Distribution
This provision was discussed regarding the presumption of representation based on the single signature on the inventory, although the court ultimately ruled that this did not establish the liability based on representation.
I.2.2010.25 · sg (Art. 192 Abs. 2 StG)
Heir Liability for Inheritance Tax Distribution
This provision addresses the legal presumption of representation arising from incomplete signature on the estate inventory, although the court ultimately concludes it does not imply liability under Art. 157 Abs. 1 Satz 2 StG in this context.