Art. 192 Steuergesetz (StG) - 2. Verfahrenspflichten
Art. 192 StG · 2. Verfahrenspflichten
1. Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinn von Art. 168 dieses Erlasses ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen innert vier Monaten seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben dem kantonalen Steueramt einreichen.
2. Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.
3. Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen diese dem kantonalen Steueramt innert 60 Tagen seit Vollzug unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen.
4. Art. 206 und 207 dieses Erlasses gelten sachgemäss.