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811.1 STG CH-SG

Art. 191 Steuergesetz (StG) - c) für Erbschafts- und Schenkungssteuern 1. Veranlagungsgrundlage

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren - IV. Besondere Verfahrensbestimmungen
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Art. 191 StG · c) für Erbschafts- und Schenkungssteuern 1. Veranlagungsgrundlage

1. Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss Art. 204 dieses Gesetzes oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt.

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