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811.1 STG CH-SG

Art. 175 Steuergesetz (StG) - d) Pflichten der kollektiven Kapitalanlagen

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren - III. Veranlagung
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Art. 175 StG · d) Pflichten der kollektiven Kapitalanlagen

1. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen der Veranlagungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

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