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811.1 STG CH-SG

Art. 154 Steuergesetz (StG) - b) Steuersätze

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern
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Art. 154 StG · b) Steuersätze

1. Die Steuer beträgt

a)* 10 Prozent für die Eltern, Stief- und Pflegeeltern, die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern sowie Konkubinatspartner;

b) 20 Prozent für die Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern;

c) 30 Prozent für die übrigen Empfänger.

2. Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend.

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