811.1
STG
CH-SG
Art. 154 Steuergesetz (StG) - b) Steuersätze
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 154 StG · b) Steuersätze
1. Die Steuer beträgt
a)* 10 Prozent für die Eltern, Stief- und Pflegeeltern, die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern sowie Konkubinatspartner;
b) 20 Prozent für die Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern;
c) 30 Prozent für die übrigen Empfänger.
2. Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend.