811.1
STG
CH-SG
Art. 152 Steuergesetz (StG) - b) Abzüge
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 152 StG · b) Abzüge
1. Für die Steuerbemessung werden abgezogen
a) die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den Empfänger übertragenen Schulden;
b) die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie die Zuwendung mindern;
c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB;
d) die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB.
2. Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wiederkehrenden Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen. Dieser Abzug entfällt zur Hälfte, wenn der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerfrei ist.