811.1
STG
CH-SG
Art. 151 Steuergesetz (StG) - 2. Besondere Fälle
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 151 StG · 2. Besondere Fälle
1. Für Grundstücke können die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen.
2. Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.
3. Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.
4. Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend.
5. Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag.