811.1
STG
CH-SG
Art. 142 Steuergesetz (StG) - Gegenstand a) Allgemeines 1. Erbschaftssteuer
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 142 StG · Gegenstand a) Allgemeines 1. Erbschaftssteuer
1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
2. Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.