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811.1 STG CH-SG

Art. 124 Steuergesetz (StG) - Bezugsprovision

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - III. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 124 StG · Bezugsprovision

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält, ausgenommen bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Tätigkeit, für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die Regierung legt den Ansatz fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50.- je Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Staat, Gemeinde und als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannter Religionsgemeinschaft.

2. Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen.

3. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse erhält für den Bezug der Quellensteuer auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Bezugsprovision, deren Höhe das Bundesrecht festlegt.

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