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811.1 STG CH-SG

Art. 116 Steuergesetz (StG) - Künstler, Sportler und Referenten

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN - Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - II. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Art. 116 StG · Künstler, Sportler und Referenten

1. Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

2bis Die Gewinnungskosten betragen

a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;

b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.

3. Die Steuer beträgt

a) bei Tageseinkünften bis Fr. 200.-: 9 Prozent

b) bei Tageseinkünften von Fr. 201.- bis Fr. 1000.-: 12 Prozent

c) bei Tageseinkünften von Fr. 1001.- bis Fr. 3000.-: 15 Prozent

d) bei Tageseinkünften über Fr. 3000.-: 18 Prozent

4. ...

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