811.1
STG
CH-SG
Art. 1 Steuergesetz (StG) - Steuerhoheiten und Steuerarten a) Staat
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 StG · Steuerhoheiten und Steuerarten a) Staat
1. Der Staat erhebt
a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen;
e) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen Personen und bestimmten juristischen Personen.