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811.1 STG CH-SG

Art. 1 Steuergesetz (StG) - Steuerhoheiten und Steuerarten a) Staat

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Art. 1 StG · Steuerhoheiten und Steuerarten a) Staat

1. Der Staat erhebt

a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;

b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;

c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;

d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen;

e) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen Personen und bestimmten juristischen Personen.

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