760.12
CH-SG
Art. 9 Vermessungsverordnung - Revision
II. Vermarkung - 1. Revisionsverfahren
Art. 9 Vermessungsverordnung · Revision
1. Vor einer Erneuerung der amtlichen Vermessung kann die politische Gemeinde die Revision der bestehenden Vermarkung anordnen.
2. Sie bezeichnet das Revisionsgebiet.
3. Sie kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen beschliessen.