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760.12 CH-SG

Art. 8a Vermessungsverordnung - Ermächtigung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8a Vermessungsverordnung · Ermächtigung

1. Der Kanton ermächtigt alle von den Gemeinden nach Art. 31 dieses Erlasses beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sowie deren Stellvertretungen zur Unterzeichnung von Mutationsurkunden und beglaubigten Auszügen.

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