Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.12 CH-SG

Art. 8 Vermessungsverordnung - Auftragserteilung

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Vermessungsverordnung · Auftragserteilung

1. Die politische Gemeinde beauftragt mit der Ausführung der Arbeiten

a) die eigene Dienststelle;

b) öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts;

c) private Geometerbüros.

2. Der Auftragnehmer steht unter der weisungsfreien Leitung einer Ingenieur-Geometerin oder eines Ingenieur-Geometers, die oder der im eidgenössischen Register eingetragen ist.

3. Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt durch Vertrag, im Fall der eigenen Dienststelle durch Dienstanweisung.

4. Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung der Vermessungsaufsicht.

5. Für besondere Anpassungen nach Art. 21 Bst. d des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018 tritt die kantonale Vermessungsaufsicht als Auftraggeberin auf.

← Art. 7 Vermessungsverordnung Vermessungsaufsicht Art. 8a Vermessungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →