Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.12 CH-SG

Art. 7 Vermessungsverordnung - Weitere Kostenträger

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Vermessungsverordnung · Weitere Kostenträger

1. Die politische Gemeinde kann die ihr verbleibenden Kosten für Vermarkung und Erneuerung ganz oder teilweise belasten

a) den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;

b) den Ver- und Entsorgungsunternehmen, die Endverbraucherinnen und Endverbraucher versorgen.

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