760.12
CH-SG
Art. 7 Vermessungsverordnung - Weitere Kostenträger
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Vermessungsverordnung · Weitere Kostenträger
1. Die politische Gemeinde kann die ihr verbleibenden Kosten für Vermarkung und Erneuerung ganz oder teilweise belasten
a) den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
b) den Ver- und Entsorgungsunternehmen, die Endverbraucherinnen und Endverbraucher versorgen.