760.12
CH-SG
Art. 6 Vermessungsverordnung - Kantonsbeiträge
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Vermessungsverordnung · Kantonsbeiträge
1. Die Beitragssätze für die Kantonsbeiträge an Vermessungsvorhaben richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
2. Die Berechnung der Kantonsbeiträge richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
3. Der Kanton leistet Teilzahlungen nach Massgabe der geleisteten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel.