760.12
CH-SG
Art. 52b Vermessungsverordnung - b) Wechsel Geodatenmodell
VII. Schlussbestimmungen
Art. 52b Vermessungsverordnung · b) Wechsel Geodatenmodell
1. Der Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung erfolgt für das ganze Kantonsgebiet auf den 31. Dezember 2027. Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Umstellung vorzunehmen.