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760.12 CH-SG

Art. 52a Vermessungsverordnung - Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 29. April 2025 a) Nachführungsmandate

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 52a Vermessungsverordnung · Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 29. April 2025 a) Nachführungsmandate

1. Die politischen Gemeinden schreiben Nachführungsmandate, die vor dem 1. Juni 2019 abgeschlossen wurden, bis spätestens zum 31. Mai 2026 im Sinn von Art. 31 dieses Erlasses in der Fassung gemäss Nachtrag aus.

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