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Art. 51 Vermessungsverordnung - Gebäudeadressen

VI. Geografische Namen
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Art. 51 Vermessungsverordnung · Gebäudeadressen

1. Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen. Sie erlässt Weisungen über die Gebäudeadressierung.

2. Die Gebäudeadressen bestehen aus dem Ortschaftsnamen, der Postleitzahl, der Strassenbezeichnung und der Hausnummer. Sie sind Bestandteil der amtlichen Vermessung und werden mit dem Gebäude- und Wohnungsregister koordiniert.

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