Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.12 CH-SG

Art. 5 Vermessungsverordnung - Anhörung der politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im Rahmen des Vermessungsprogramms

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Vermessungsverordnung · Anhörung der politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im Rahmen des Vermessungsprogramms

1. Die Vermessungsaufsicht hört die politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im Rahmen des Vermessungsprogramms an.

← Art. 4 Vermessungsverordnung Vermessungsaufsicht Art. 6 Vermessungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →