760.12
CH-SG
Art. 5 Vermessungsverordnung - Anhörung der politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im Rahmen des Vermessungsprogramms
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Vermessungsverordnung · Anhörung der politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im Rahmen des Vermessungsprogramms
1. Die Vermessungsaufsicht hört die politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im Rahmen des Vermessungsprogramms an.