760.12
CH-SG
Art. 49 Vermessungsverordnung - Ortschaftsnamen
VI. Geografische Namen
Art. 49 Vermessungsverordnung · Ortschaftsnamen
1. Die politischen Gemeinden melden der Vermessungsaufsicht nach Anhörung der Schweizerischen Post geplante Änderungen von Ortschaften bezüglich Abgrenzung, Name und Schreibweise.
2. Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Änderungsanträge und unterbreitet sie dem Bundesamt für Landestopografie für das Vorprüfungs- und das Genehmigungsverfahren.