760.12
CH-SG
Art. 48 Vermessungsverordnung - Gemeindenamen
VI. Geografische Namen
Art. 48 Vermessungsverordnung · Gemeindenamen
1. Anträge für Änderungen eines Gemeindenamens werden von der betroffenen politischen Gemeinde der Vermessungsaufsicht eingereicht.
2. Die Vermessungsaufsicht unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie die Anträge für das Vorprüfungs- und das Genehmigungsverfahren.