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Art. 48 Vermessungsverordnung - Gemeindenamen

VI. Geografische Namen
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Art. 48 Vermessungsverordnung · Gemeindenamen

1. Anträge für Änderungen eines Gemeindenamens werden von der betroffenen politischen Gemeinde der Vermessungsaufsicht eingereicht.

2. Die Vermessungsaufsicht unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie die Anträge für das Vorprüfungs- und das Genehmigungsverfahren.

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